Wort davor: Jungherrnpfründe

Jungherrenrecht

Jungherrenrecht (I)
Erklärung: Recht auf ein Burglehen.

Jungherrenrecht (II)
Erklärung: Recht der Klöster auf Salzbezug aus landesfürstlichen Siedereien.

Wort danach: Jungherzog

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten