Judizialgebühr Erklärung:Gebühr für die Beurteilung von Prüfungsleistungen.
Belegtext:
so z.b. passiren keine judicialgebuehren "fuer anhoerung der probepredigt", wie sie hier und da wohl liquidirt worden sind Datierung: 18. Jh.
Fundstelle:Weber,SachsKR. II 2 S. 737 Anm.