Jahrstandgeld Erklärung:jährlicher Mietzins für einen Kirchenstuhl auf die Dauer eines Jahres.
Belegtext:
ob zue gestatten, wann eines sich ausser seinem buergerrechten, oder gar ausser landts begibt, daß es seinen kirchenstuhl andern leuthen um ein gewieses jahrstandtgellt verleihen moege Datierung: 1640
Fundstelle:Reyscher,Ges. VIII 312
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