Jahrpacht
Erklärung:
die Pacht einer Sache auf ein Jahr oder mehrere Jahre und der für sie zu entrichtende Pachtzins.
vgl.
Erbpacht,
Jahrbodenzins.
Wortbildungshinweis: zu
Pacht (III),
Pacht (IV).
Wort danach: Jahrpächter
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten