Jahrmarktzoll
Erklärung:
Abgabe der Teilnehmer eines Jahrmarkts an den Marktherrn (II).
vgl.
Jahrmarkt (V 1).
Wort danach: Jahrmeister
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten