Jahrmarktsglocke
Erklärung:
Glocke (B II 7), die Beginn und Ende des Jahrmarktfriedens
oder der Verkaufszeit bei einem Jahrmarkt ankündigt (im Beleg Ende der Verkaufszeit).
vgl.
Jahrmarkt (IV 2).
Wort danach: Jahrmarktshaltung
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