Wort davor: Jahresmahl
(Jahrmal)
Erklärung:
jahrweise Einteilung der Dauer von Leihe oder Pacht.
Jahrmal (I)
Erklärung:
eine bestimmte Zahl von Jahren als Befristung einer Grundstücksnutzung.
vgl.
Jahrreim (I),
Jahrschar (I),
Jahrzahl (II),
Jahrzeit (I),
Jahrziel (I).
Jahrmal (I 1)
Erklärung:
allgemein.
- Belegtext:
hedde eyn man to jarmalen land gewunnen
Datierung: um 1300
Fundstelle: DortmStat. 122
Faksimile
- Belegtext:
guet, dat he uytgedaen hedde to lyve of to jairmailen
Datierung: 1371
Fundstelle: WerdenStR. 52
- Belegtext:
sprecma vmme iermel, sa scel thi, therna werff acht, vngunga mither thredda hond, jeff thi other biwise thet mith tuam tiugum [erhebt man [(er Pächter) Klage wegen
einer Jahres(pacht)frist, so soll der, dem die Warfstelle gehört, ihr mit zwei Eidhelfern entgehen, oder der andere beweise es mit zwei Zeugen]
Datierung: Mitte 15. Jh.
Fundstelle: EmsigerR. 220
Textarchiv: EmsigerR. 220
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
dass niemand unserer bürgere ... an seinem gewinn ... oder jahrmahlen ... einige eintrag ... thun solle
Datierung: 1740
Fundstelle: MünsterPolO. 26
- Datierung: 1758
Fundstelle: Haltaus 1004
- Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 589
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- in Google Books
- Fundstelle: Iterson,RGrond. I 720
Jahrmal (I 2)
Erklärung:
bei der Nutzung eines Objekts durch den Interimswirt.
- Belegtext:
jahrmahle bedeuten eigentlich die jahre, so der gutsherr seinem eigenbehörigen, der zur andern ehe schreitet, und seiner frauen, verstattet, um so lange auf der bauerstäte zu bleiben,
bis der erbe selbst im stande ist, sich zu verheyrathen
Datierung: 1756
Fundstelle: Strodtmann 92
- Belegtext:
dat ... J.B. und syn huisfruwe ... dat ... erve to jarmalen angenomen
Datierung: 1556
Region/Autor/Textsorte:
Westfalen
Fundstelle: Wigand,Denkw. 269
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Jahrmal (II)
Erklärung:
eine unbestimmte Zahl von Jahren (Erbleihe).
- Belegtext:
so hevet S. upghedraghen J. ende B. ... de jaermale van der stede daer dat hues staet, to eweliker hure vore ene marc
Datierung: 1370
Fundstelle: GroningenUB. I 422
- Belegtext:
W. van H. ... droech op ende gaff over ... totter armen behoefft, de hoffsteden, mitten jaermalen van den hoffsteden, ... eweliken ende erffliken to bruken ende to besitten
Datierung: 1450
Fundstelle: MGroning. IV 686
Wort danach: jahrmalig
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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