Belegtext:
hat der ... meier ... durch den botten alle diejenige, die zu der jargedingklicher wissungh gehörigh sein, inroiffem lassen, recht zu nemen und recht zu geben Datierung: 1550
Region/Autor/Textsorte:
Eifel
Fundstelle:GrW. VI 560
Faksimile Informationen zur Quellevom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)