Wort davor: Jahresabschluß

Jahracht

Jahracht (I)
Erklärung: bestimmte Anzahl von Jahren bei einer rechtlichen Verpflichtung.
vgl. Jahrmal (I).

Jahracht (II)
Erklärung: nach Mone/ZGO. 10 (1859) 192 und Lexer I 1473 auch jährlicher Fruchtzins für Zeitpacht (Gegensatz 1Landacht I), aber wohl irrig, vergleiche v.Künßberg,Acht 57.

Wort danach: Jahresamtseinkunft

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