Wort davor: Jägerrechnung
Jägerrecht
vgl.
Jagdrecht.
Jägerrecht (I)
Erklärung:
im objektiven Sinn, insbesondere bei der Jagdfolge (I).
- Belegtext:
wenn ... die hunde ... über die grenze strichen, selbige ... auf gegriffen ... würden; solches aber wider das jägerrecht und alte gewohnheit wäre
Datierung: 1621
Fundstelle: Greverus,GMecklJagdr. 41
- Belegtext:
[beginnt jemand ein Tier im eigenen Jagdbereich zu hetzen und erlegt es erst im Jagdbereich von anderen,] so soll vermöge des alten jäger-rechts das gefangene
wild demjenigen, des hunde es zu erst gehetzet, bleiben
Datierung: vor 1649
Region/Autor/Textsorte:
CJVenatorio-Forst. 63
Festgabe der Berliner jurist. Fakultät für Otto Gierke I (Breslau 1910) 166 Anm.
- Datierung: 1787
Fundstelle: Köster,JagdRostock 41
Jägerrecht (II)
Erklärung:
im subjektiven Sinn.
Jägerrecht (II 1)
Erklärung:
bestimmte Teile des erlegten Wildes als Zerwirkerlohn des Jägers.
Jägerrecht (II 1 a)
Erklärung:
in natura.
- Belegtext:
doch was er von wiltpret vecht das er das, das gein houe gehort, gein houe schick, den kindern [sic !] und sein jegerrecht behallt
Datierung: 1472
Fundstelle: AlbrAchillesMerckB. 33
- Belegtext:
darzu fur jagerrecht, wie nachher volgt
Datierung: 1532
Fundstelle: SchlettstStR. 125
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- Belegtext:
sein jägerrecht soll seyn vom hirsch die haut, rück und eyßbein
Datierung: 1553
Fundstelle: Landau,GJagdHessen 107
- Belegtext:
jägerrecht
Datierung: 1558
Fundstelle: Pfeifer,Ellwangen 123
- Belegtext:
[sind an feyertagen jagden, so sollen die leute] nicht schuldig seyn / die jägerjungen auf ihr anschaffen das jäger-recht / hälse / oder ihr eigen gerethe ... zuführen
Datierung: 1603
Fundstelle: CJVenatorio-Forest. III 8
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- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Datierung: 1608
Fundstelle: ActaBrandenb. III 646
- Belegtext:
denen jagern für ir jägerrecht wirt zuegelaßen das ingeweit und von beiden hinteren lauf ein jägerprätl, doch mit bescheidenheit
Datierung: 1638
Region/Autor/Textsorte:
Steiermark
Fundstelle: ÖW. X 230
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1665
Fundstelle: Seckendorff,Fürstenstaat 419
- Belegtext:
gebraeuchlich, daß jedem jaeger von allerley wildpraet, das er pirschet oder faengt, ein gewisser theil, so man das jaeger-recht nennet, oder ein gewiß pirsch- oder fang-geld ... gegeben wird
Datierung: 1665/1737
Fundstelle: Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 455
- Datierung: 1754
Fundstelle: Moser,Hofr. I 185
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1757
Fundstelle: Estor,RGel. I 1021
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- Datierung: 1758
Fundstelle: Estor,RGel. II 758
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- Belegtext:
das jaegerrecht bestehet z. e. in dem geraeusche von rehen, in den wammen und lendenbraten von schweinen
Datierung: 1779
Fundstelle: Pietsch,ForstJagdR. 53
- Datierung: 1783
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 28 S. 567
- Belegtext:
duerfen die forst-bedienten sich kein mehreres als den aufbruch zum jaegerrechte anmaßen
Datierung: 1786
Fundstelle: NCCPruss. VIII 49
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 18. Jh
Fundstelle: Hönn,Betrugslex. 201
- Datierung: 1809
Fundstelle: Hartig,ForstSpr. 125
- Fundstelle: Frevert,JagdlBraucht.4 26f.
- Fundstelle: GJagdSauerland 29
- Fundstelle: Schwappach,Forstg. I 225
- Fundstelle: Zeiß,Weidm. 64
Jägerrecht (II 1 a Spiegelstrich 1)
Erklärung:
auch bei Wild, das des Jägers Hund gerissen hat.
Jägerrecht (II 1 b)
Erklärung:
in Geld abgelöst.
- Belegtext:
item desselbin tages myns gnedigen herren jegern und iren knechten zcehin phundt vor wiltprede, das ire jegerrecht was
Datierung: 1431
Fundstelle: ZHessG.2 23 (1898) 225
- Belegtext:
ich gab Sch. fur sîn jegereht 1 gulden
Datierung: 1437
Region/Autor/Textsorte:
Württemberg
Fundstelle: Lexer I 1477
- Datierung: 1451
Region/Autor/Textsorte:
Mecklenburg
Fundstelle: Schiller-Lübben II 397
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- Datierung: 1562
Fundstelle: MittFürstenbArch. II 63
- Datierung: 1761
Fundstelle: Moser,Hofr. II 791
- Datierung: 1783
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 28 S. 566
- Belegtext:
von jedem hirsch oder stuckh wildt ... hat man bißhero jäger oder schußrecht gegeben 1 fl. 20 kr.
Fundstelle: MittSalzbLk. 27 (1887) 454
Jägerrecht (II 2)
Erklärung:
dem Leithund zustehender Teil des erlegten Wildes.
- Belegtext:
hundsteil / aliàs jaegerrecht / polluctum canarium
Datierung: 1691
Fundstelle: Stieler 2268
- Belegtext:
auch des leit-hunds-theil heißt jaeger-recht
Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 482
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- in Google Books
Jägerrecht (II 3)
Erklärung:
dem Jagdberechtigten überlassener Teil des erlegten Wildes.
Jägerrecht (II 3 a)
Erklärung:
in natura.
- Belegtext:
ouch so behalten sy im gemain ungetailt den halbtail des stättlim zuo F., ... das jäger- und hundrecht zuo A.
Datierung: 1455
Fundstelle: FürstenbUB. III 323
[weitere Angaben: hierher?]
- Belegtext:
die förster sollen ihr jaeger-recht nicht gegen besseres wildpret austauschen
Datierung: 1744?
Fundstelle: WirtRealIndex II 361
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
Jägerrecht (II 3 b)
Erklärung:
in Geld abgelöst.
- Belegtext:
wurt schwartz wiltpret gefangen, sollen sie [die von Ruenbach hant des closters weld] daß jagerrecht uberantworten in das closter, und git yeder waltgenoß 4 (pfennig)
Datierung: 1530
Fundstelle: SchlettstStR. 266
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- Belegtext:
[der Pfarrherr hatte 1 fl. 8 1/2 kr.] jägerrecht [zu prästieren, weil ihm von altersher jedenfalls gewisse Anteile an der Jagdbeute überlassen werden mußten]
Fundstelle: Peetz,VwStud. 306
Jägerrecht (II 4)
Erklärung:
Abgabe an den Jagdherrn beziehungsweise Jäger für Vertilgung von schädlichen Tieren.
- Belegtext:
receptum avene ... de iure dicto jegerrecht in Ockevan et Schoden 5 mlr. cum dimidio
Datierung: 1327
Fundstelle: Lamprecht,WL. III 406
[weitere Angaben: hierher?]
- Belegtext:
beswarde von wegen der iäger-recht, die sy ain lannge zeit geben haben ... deßhalben begern wir [Bauern], das die iägerrecht abgestellt oder geiagt, damit unnser vich gesichert werde
Datierung: 1525
Fundstelle: ActaTir. III 119
- Datierung: 1583
Fundstelle: Grass,BeitrRGAlpw. 225 Anm.
- Belegtext:
[den Bauern zu erlauben,] daß jägerrecht fürdershin nit mehr außzugeben ... stehet nit in seinem [jägers] gewalt
Datierung: 1668
Region/Autor/Textsorte:
Salzburg
Fundstelle: ÖW. I 100
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Jägerrecht (II 5)
Erklärung:
ohne Beziehung auf den jagdlichen Vorstellungsbereich Bezeichnung für kleinere Gaben und dergleichen.
- Belegtext:
die boeden in denen muehlinen ... sollen [glatt und dicht sein,] auf daß ein jeder dasjenige was er allda verschuettet, ... ohne daß der mueller, solches als ein so genandtes
jäger-recht inn zu behalten, befugt seyn solle, wieder aufheben moege
Datierung: 1729
Fundstelle: Reyscher,Ges. XIV 55
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
"gewisse alte Gaben, zu denen niemand mehr verpflichtet ist, die aber immer noch (z.B. an den Kaminfeger, den Feuerschauer) gegeben werden"
Fundstelle: SchwäbWB. IV 64
Jägerrecht (II 6)
Erklärung:
übertragen.
- Belegtext:
hei, hei, ... das ist jäger-recht: die füchs nur dapfer gestreift
Datierung: 1575
Region/Autor/Textsorte:
Fischart,GeschKl.
Fundstelle: DWB. IV 2 Sp. 2223
- Belegtext:
das jägerrecht... die strafe, welche auf einen fehler wider die kunstsprache der jäger gesetzet ist, und welche sonst auch das weidemesser genannt wird
Datierung: 1775
Fundstelle: Adelung II 1417
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1783
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 28 S. 28
- Belegtext:
das empfangen des jaegerrechtes
Datierung: 1783
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 28 S. 381
- Datierung: 1783
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 28 S. 568
- Belegtext:
"mit dem Ausdruck jägerrecht bezeichnete man auch die Pfunde, das sind 3 strafweise Hiebe, die mit dem Blatt jedem verabreicht wurden, der gegen den Weidmannsbrauch verstieß"
Fundstelle: Zeiß,Weidm. 64
Wort danach: Jägerschuld
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten