Wort davor: Jagdhornmacher
Jagdhund
vgl.
Jaghund.
Jagdhund (I)
Erklärung:
Zahl der zu haltenden Jagdhunde.
vgl.
Jagdhund (IV).
Jagdhund (II)
Erklärung:
im bürgerlichen Recht.
Jagdhund (II 1)
Erklärung:
Haftpflicht des Tierhalters.
- Belegtext:
deit de jaget- hund ut sines heren huse schaden, men mot ene vorklagen
Datierung: vor 1531
Fundstelle: RügenLR. Kap. 179 § 2
Jagdhund (II 2)
Erklärung:
Schadensersatz für einen umgekommenen Hund.
- Belegtext:
de olden seden, he [der den Jagdhund getötet hat] scholde ... den jagethund mit havern up den kop gesettet und in de höge, dat de schwantz ein quartier blot bleve, begeten und bedecken und tobote geven
Datierung: vor 1531
Fundstelle: RügenLR. Kap. 179 § 4
- Belegtext:
[im Falle,] daß durch nachlaeßigkeit [der Untertanen] oder mangel des fraßes ein oder der andere jagd-hund davon gelauffen, oder
gestorben ..., jeder hund mit 12 thl. bezahlet werden soll
Datierung: 1742
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen
Fundstelle: Klingner III 819
- Belegtext:
jagdhunde ... sollen mit ihres gleichen ersetzt werden
Datierung: 1802
Fundstelle: SammlLivlLR. I 271
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Jagdhund (III)
Erklärung:
Strafe wegen Verletzung eines Jagdhundes.
Jagdhund (IV)
Erklärung:
Haltung von Jagdhunden als Fron.
vgl.
Jagdhundseinlegung,
Jägerhund.
- Belegtext:
[Klage der Pommerschen General-Synode über die Patrone,] dass sie [Prediger] müssten ... den junkern jagdhunde füdern
Datierung: 1561
Fundstelle: DZKirchR. 11 (1902) 179
- Belegtext:
daß an einigen orten die unterthanen auch gewisse jagd-hunde aufziehen ... müssen
Datierung: 1745
Region/Autor/Textsorte:
v.Beust,TractVenandi
Fundstelle: Machwart,JagdAnsbach 24
- Fundstelle: Iterson,RGrond. I 626
- Fundstelle: RegAltwürtKRat 83
Jagdhund (V)
Erklärung:
Verbot des Haltens von Jagdhunden.
- Belegtext:
jagd-hunde haben, ist am [!] meisten orthen niemand zugelassen, ausser denen, die die jagd-freyheit haben
Datierung: 1725
Fundstelle: Pegius,JurErgötzl. 12
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
derjenige, welcher die jagt nicht hat, darf keine wind- und jagt-hunde halten
Datierung: 1757
Fundstelle: Estor,RGel. I 515
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- Belegtext:
ist auch die jagd- oder hüner-hund zu halten keinem accademico erlaubt
Datierung: 1786
Fundstelle: HeidelbUnivStat. 334
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- digitalisiert von der UB Heidelberg
- Belegtext:
allen ... verbothen, schaedliche jagdhunde zu halten
Datierung: 1787
Region/Autor/Textsorte:
Allgäu
Fundstelle: Moser,ForstArch. II 163
Jagdhund (VI)
Erklärung:
als Steuerobjekt.
vgl.
1Hund (I 9).
Jagdhund (VII)
Erklärung:
Zurückholung aus benachbarten Jagdbezirken.
vgl.
Hetzhund.
- Belegtext:
[bei der Wildverfolgung] den jägern frey stehe, ihre büchsen niederzulegen ... und die übergelauffene jagthunde, von des benachbarten grund und boden wider zu holen
Datierung: 1621
Fundstelle: Greverus,GMecklJagdr. 118
- Belegtext:
jagd-hunde haben, ist am [!] meisten orthen niemand zugelassen, ausser denen, die die jagd-freyheit haben
Datierung: 1725
Fundstelle: Pegius,JurErgötzl. 12
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
Wort danach: Jagdhundseinlegung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten