Wort davor: inwahr

Inwärtseigen, Einwärtseigen
vgl. 1Eigen (III).

Inwärtseigen (I)
Erklärung: innerhalb eines Herrschaftsverbandes frei veräußerliches Dienstgut.
Sachhinweis: HRG.1 II 412-413.
Inwärtseigen (II)
Erklärung: das Recht an einem Inwärtseigen (I).

Wort danach: inwärtseigen

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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