Wort davor: Inständigkeit
Instanz [Ergänzung zum Druck]
Instanz (I)
Erklärung:
im Behörden-, insb. Gerichtsaufbau die jeweils zuständige Stelle.
Instanz (I 1)
Erklärung:
zum Instanzenzug allgemein.
- Belegtext:
uber pfarrer, priester, mesner und schuelmaister thuet die grafschaft die instanz - ausser was der geistlichen obrigkeit zuestehet - lauter bevorbehalten
Datierung: 1632
Region/Autor/Textsorte:
Oberösterreich
Fundstelle: ÖW. XIV 310
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
das stadtgericht soll man erinnern, in mercantilsachen dem mercantil- und banco-gericht nicht vorzugreifen, sondern dergleichen wechsel- vnd handelssachen an die behörige instanz zu weisen
Datierung: 1701
Fundstelle: Lahner,Samml. 7
- Belegtext:
sollen ... in klag-sachen der ordentliche richter und die ordentliche richterliche instanz angegangen werden
Datierung: 1729
Fundstelle: Moser,StaatsR. 45 S. 430
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
[Buchtitel:] project des codicis Fridericiani Marchici oder eine, nach sr. königl. majestät von Preußen selbst vorgeschriebenem plan entworfene kammergerichts-ordnung, nach welcher
alle prozesse in einem jahr durch drei instanzen zu ende gebracht werden wollen ... Berlin ...
Datierung: 1748
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. VIII 1 Anm.
- Belegtext:
hauptsächlich aber muß bei dieser neuen einrichtung [des Justizwesens in Ostfriesland] festgestellet werden, daß alle processe durch drei instanzien abgethan
werden, von dem ersten senat an den zweiten appelliret und sodann die revision an unser hiesiges ober-appellationsgericht ergehen müsse
Datierung: 1751
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. IX 149
- Belegtext:
hierüber [administrative Angelegenheiten] sollen die untern polizeibehörden in erster, die kreisämter (provinzialregierungen) in zweiter, der staatsrath in dritter instanz entscheiden
Datierung: 1822
Fundstelle: Puchta,Beitr. I 261
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Instanz (I 2)
Erklärung:
die erste Instanz.
- Belegtext:
so die lehenrechtfertigung gar eroertert vnnd mit lehengerichts vrthail inn erster instanz endtschiden worden ist, mag jegklicher thail, der inn sollicher lehensurthail beschwert
zuo sein vermaint, an die nechst ordenlich hoeher gerichtlich oberkait ... appellirn
Datierung: 1546
Fundstelle: Perneder,Proz. 10r
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Belegtext:
dass das statgericht aller schulden und personlichen sprüch recht ordenlich instanz sei
Datierung: 1566
Fundstelle: Tomaschek,Wien II Nr. 436
- Belegtext:
ain ieder landman ... auch andere ... haben uber ir underthanen deren weib khind und gesind in personlichen sachen ... alle obrigkhait erster instanz
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. I 1 § 5
- Belegtext:
diejenige, welche einem landtstandt immediate mit der person, pflicht und güettern erster instanz underworffen
Datierung: 1616/29
Fundstelle: OÖLTfl.(Strätz) II 2 § 21
- Belegtext:
nicht weniger hat auch unser mautner in sachen so sich mit entfiehrung der mauth begeben die erst instanz
Datierung: 1616/29
Fundstelle: OÖLTfl.(Strätz) II 2 § 7
- Belegtext:
ist zu notiren / daß obschon der reichs-hof-rath in sachen / welche in der erstern instanz zum kayserl. cammergericht gehoeren / als der geist- und weltliche frieden-bruch / die
fiscal pfaendungs-arrest klagen / mit der cammer concurriret / doch vice versa in denjenigen sachen / welche sich der reichs-hof-rath auszumachen allein anmasset / als reichs-lehen / Welschland betreffende
sachen / bestaettigungen der privilegien / die jahrsgebung / die ersetzung des laymuths und criminal-faelle / welche staende des reichs antreffen / keine concurrenz statt habe / weil das cammer-gericht
in diesen faellen keine jurisdiction praetendiren kan
Datierung: 1705
Fundstelle: KlugeBeamte I2 674
- Belegtext:
alle der stadt gerichtsbarkeit unterworfene personen ... sortiren in erster instanz sowohl in buergerlichen als peinlichen sachen unter dem niedergerichte
Datierung: 1707
Fundstelle: Gadebusch,Staatskunde I 147
- Belegtext:
[Privilegium fori für Universitätsbedienstete:] daß ... er denselben [der nicht unter die iurisdiction der universität gehörig] sofort bei unserer churpfältzischen regierung oder
hoffgericht ... ohne ansehen der sonst dem beklagten zustehender erster instanz beim untergericht, iedoch mit vorbehalt des recursus an unser churpfältzisches oberappellationsgericht, belangen möge
Datierung: 1746
Fundstelle: HeidelbUnivUB. I 421
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- digitalisiert von der UB Heidelberg
- Belegtext:
nieder-gerichte sind die erste instanz, wo geringere verbrechen, auch andere rechtshaendel gerueget ... und bestrafet werden
Datierung: 1760
Fundstelle: Hellfeld III 2173
- Belegtext:
canzeley, cancellaria: ... standespersonen haben allda die erste instanz
Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 182
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- in Google Books
- Belegtext:
eine dergleichen instanz oder judicium ist das nider-oesterreichische land-marschall-amt, unter welchem aber nur diejenigen stehen, so in der provinz Nider-Oesterreich ligende gueter haben
Datierung: vor 1769
Fundstelle: Moser,RStändeLand. 822
- Belegtext:
hohe und nidere hof-bediente haben wenigstens an allen mittleren und grossen hoefen ihre besondere instanz vor denen marschall-aemtern
Datierung: 1774
Fundstelle: Moser,JustizVerf. I 133
- Belegtext:
in denen landen, wo die landsasserey hergebracht ist, diejenigen von adel, so unmittelbar unter der landesherrlichen regierung stehen, schriftsassen, diejenige aber, so in erster instanz
unter den beamten ... stehen, amtssassen heissen und seynd
Datierung: 1783
Fundstelle: Mader,ReichsrMag. II 53
- Belegtext:
der adel hat die erste instanz unter den hofgerichten, oberappellationsgerichten, tribunalen, regierungen, justizkanzleyen u.s.w.
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 541
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
die jurisdiction in diesen guetern hat jede grundherrschaft in der ersten instanz selbst ... die landbegueterten selbst stehen in allen personellen klagen unter der stadt kammergericht
Datierung: 1786
Fundstelle: Gadebusch,Staatskunde I 75
- Belegtext:
landgericht ... war ... in Liefland (nicht in Ehstland) die erste instanz fuer justizsachen des kreises. der vorsitzer hieß landrichter
Datierung: 1795
Fundstelle: IdLiefl. 137
- Belegtext:
kreisgericht, das, ist die erste instanz fuer die im kreise vorfallenden justizsachen
Datierung: 1795
Fundstelle: IdLiefl. 126
- Belegtext:
manngericht ... war vormals die erste instanz fuer rechtssachen in ehstlaendischen kreisen. der vorsitzer hieß mannrichter
Datierung: 1795
Fundstelle: IdLiefl. 149
- Belegtext:
eine erste instanz über mittelbare und unmittelbare sind noch die kaiserlichen landgerichte ... die appellation geht an die höchsten reichsgerichte
Datierung: um 1795
Fundstelle: StaatsRHeilRömR. 55
- Belegtext:
das stadtgericht war von den ältesten zeiten her die eigene erste instanz für alle bürger in der stadt und mit demselben war der schöpfenstuhl oder das hochnotpeinliche gericht
verknüpft ... jetzo führt es den namen oberzentgericht
Datierung: 18. Jh.
Fundstelle: Flurschütz,Würzb. 47 Anm. 176
- Belegtext:
das cammergericht soll in erster instanz ... [nur bei] justizverweigerung oder verzögerung [erkennen]
Datierung: 1804
Fundstelle: v.Berg,PolR. IV 62
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- in Google Books
- Belegtext:
in ansehung der klagen in wechsel- und merkantilsachen bleibt es bei der ... verfassung, nach welcher sie in erster instanz zu den wechselgerichten gehoeren
Datierung: 1808
Fundstelle: Pölitz,Verf. I 1 S. 104
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- in Google Books
- Belegtext:
der bevorzugte gerichtsstand, vermöge dessen personen oder güter in erster instanz unter den appellationsgerichten, kreisämtern oder finanzkammern stehen, kommt zu ... den kronbeamten
Datierung: 1815
Fundstelle: Gönner,EntwGesB. I 19
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
haben alle klagen den bauern wider ihre gutsherrschaft ihre erste instanz beim kirchspielsgericht
Datierung: 1821
Fundstelle: SammlLivlLR. II 111
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
die landgerichte bilden in erster instanz den ordentlichen gerichtsstand fuer die schleswig-holsteinische ritterschaft, die besitzer adelicher gueter und die in den adelichen
districten angestellten prediger, in zweiter instanz fuer die untergehoerigen der adelichen kloester und gueter
Datierung: 1823
Fundstelle: StaatsbMag. III 653
- Belegtext:
im beibehaltungsfalle soll das kantonsgericht aus neun richtern ... bestehen; dasselbe ... bildet in kriminalfällen die erste instanz
Datierung: 1830
Region/Autor/Textsorte:
Solothurn
Fundstelle: SchweizKantonVerf. I 158
Instanz (I 3)
Erklärung:
die zweite Instanz.
- Belegtext:
ober-gerichte sind die hoehere instanz, wo allerhand rechts-haendel entweder per modum simplicis querelae oder durch den weg der appellation angebracht, eroertert und entschieden,
auch schwere verbrechen gerueget, untersuchet und bestrafet werden
Datierung: 1760
Fundstelle: Hellfeld III 2199
- Belegtext:
obergerichte ... es sind das solche gerichte, welche die gerichtsbarkeit in der zweiten instanz besizen. es gehoeren daher alle die hof- und appellationsgerichte hieher, die noch
oberhof, oberappellationsgerichte und tribunale ueber sich haben
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 56
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
[d. generalauditoriat zu Berlin] ist das oberste kriegsgericht in civil- und kriminalsachen ueber die ganze preußische armee, besteht aus dem generalauditeur, zween oberauditeurs,
1 geheimen sekretair, registrator und 1 kanzlisten. von ihm werden die akten in der weiteren instanz an die preußischen universitaeten und schoeppenstuehle gesendet
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 81
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
von allen diesen gerichten ... gehen die appellationen in der zweyten instanz an den rath, als dem staedtischen obergericht
Datierung: 1786
Fundstelle: Gadebusch,Staatskunde I 94
- Belegtext:
in zweiter instanz geht der rechtszug von den entscheidungen der landes-, standes- und grundherrlichen aemter ohne unterschied an die hofgerichte
Datierung: 1809
Fundstelle: SammlBadStBl. I 158
- Belegtext:
die kreisämter entscheiden in zweiter instanz jene rechtssachen, welche wegen ihrer verbindung mit regierung oder polizei besonderen behörden übertragen werden
Datierung: 1815
Fundstelle: Gönner,EntwGesB. I 14
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
das kriegsrecht ... ist in allen faellen competent, welche die befugniß einer kriegsrechtlichen commißion ueberschreiten, also bei schweren anklagen gegen unteroffiziere und soldaten und bei allen beschuldigungen
gegen offiziere. die besetzung des gerichtes besteht aus sieben richtern, deren rang sich nach dem des angeklagten bestimmt; ... jedes urtheil eines kriegsrechtes muß zur entscheidung in zweiter instanz eingesendet werden an ... das revisions-gericht
Datierung: 1831
Fundstelle: Mohl,WürtStR. II 737
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Instanz (I 4)
Erklärung:
die dritte, die letzte Instanz.
- Belegtext:
die sechste instanz ist das kellergericht, vor welchem die jenige strittigkeiten ventiliert werden, welche bergkrecht, weingaerten vnd dergleichen betreffen vnd vor der bergkobrigkait
als erster ordenlicher vnd vnwidersprechlicher instantz nit voellig determinirt ... werden
Datierung: 1622
Fundstelle: SteirRefGO. Art. 1
- Belegtext:
das cantonsgericht ... spricht ... in letzter instanz über alle diejenigen bürgerlichen rechts- und criminalfälle ab, welche die competenz der bezirksgerichte übersteigen
Datierung: 1802
Region/Autor/Textsorte:
Aargau
Fundstelle: AktSammlHelvet. VIII 1467
- Belegtext:
in unsrer residenzstadt soll ein oberappellationsgericht als letzte instanz in civil- und peinlichen rechtsfaellen ... angeordnet werden
Datierung: 1808
Region/Autor/Textsorte:
Bayern
Fundstelle: Pölitz,Verf. I 1 S. 103
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- in Google Books
- Belegtext:
der große rath ... ist die letzte instanz in zivil-, justiz-, polizei- und kriminal-sachen
Datierung: 1814
Fundstelle: HdbSchweizStaatsR. 336
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- Belegtext:
das kantonsgericht ... spricht über alle zivil- und injurienhändel, die von den bezirksgerichten appellirt werden können, in zweiter und letzter instanz ab. kein rechtshandel kann
appellirt werden, dessen betrag oder werth nicht die summe von zweihundert gulden übersteigt
Datierung: 1817
Region/Autor/Textsorte:
Schwyz
Fundstelle: HdbSchweizStaatsR. 260
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- Belegtext:
ein kantonsgericht von eilf mitgliedern und sechs suppleanten ist die höchste instanz in bürgerlichen, korrektionellen, kriminellen und administrativen rechtsfällen
Datierung: 1831
Region/Autor/Textsorte:
Sankt Gallen
Fundstelle: SchweizKantonVerf. I 246
- Belegtext:
das kantonsgericht beurtheilt in höchster instanz alle bürgerlichen rechtsfälle, die gemäß der gesetzgebung der appellation fähig sind
Datierung: 1832
Region/Autor/Textsorte:
Schwyz
Fundstelle: SchweizKantonVerf. I 110
Wort danach: Instanzbefugnis
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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