Wort davor: Insiegelrecht

Insiegler
Erklärung: der das Insiegel (III) eines Siegelinhabers innehat beziehungsweise führt.
vgl. 2Hüter (I 6).

Wort danach: Insiel

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten