Wort davor: Innermeister

innern

innern (I)
Erklärung: jemanden (zur Leistung) mahnen, (unter Beweis an eine Rechtslage) erinnern.
vgl. innen (II).
innern (II)
Erklärung: jemanden (zur Leistung) mahnen, (unter Beweis an eine Rechtslage) erinnern, insbesondere:

innern (II 1)
Erklärung: die Erben eines verstorbenen Leistungspflichtigen.
innern (II 2)
Erklärung: den Nachfolger eines verstorbenen Richters bezüglich des Gerichtszeugnisses.
innern (III)
Erklärung: in Verbindung mit Verben.

Wort danach: Innerrichtung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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