(Innenkämmerer)
Erklärung:
"der erste innen- und der erste außenkämmerer zur Einhebung der Zinse innerhalb beziehungsweise außerhalb der Stadt, der zweite
innenkämmerer für gewisse Handwerkszinse" Toeppen,ElbingAnt. 50.
Wort danach: innenlassen
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