Wort davor: inmannsweise
Inmärker
Erklärung:
im Unterschied zu Ausmärker.
Inmärker (I)
Erklärung:
ein innerhab der Dorfgemarkung ansässiger Teilhaber an dieser.
Inmärker (II)
Erklärung:
auf eine Dorfschaft als Teilhaberin an einer Markgenossenschaft bezogen.
- Belegtext:
[auf eine Klage der Herrn v. Erbach, daß 2 ihnen gehörige Dörfer von den Heppenheimern gezwungen worden seien, für ihren Anteil an der Heppenheimer Markgenossenschaft eine bestimmte Summe
Geldes zu entrichten, antworten die von Heppenheim] sie gestunden [nicht,] das sie inmerker wern
Datierung: 1473
Fundstelle: ZGO. 1 (1850) 430
- Belegtext:
daß den 6 dorffen als inmärkern in demselbigen hingeliehenen stückh ihr zutrieb ... nitt gewehrt ... werde
Datierung: 1520
Fundstelle: ArchHessG. 9 (1861) 490
Wort danach: Inmärkerbuch
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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