inkolatsfähig Erklärung:einer, der den Inkolat (Landeszugehörigkeit) besitzt.
Belegtext:
daß ein jeder noch nicht inkolatsfaehiger gutsbesitzer binnen 6 monaten dieses inkolat bei der boehmischen hofkanzlei erwerben muesse Datierung: 1808
Fundstelle:Krug,StaatswPreuß. 9