Wort davor: Inhufer
Injurie [Ergänzung zum Druck]
Erklärung:
Beleidigung, üble Nachrede, Schmähung.
sprachliche Erläuterung:
aus gleichbed. lat. iniuria.
- Belegtext:
in saken criminel, al wairen die civilijc geïntenteert, ende in saken van injurien, zoe en mach deen affijn geen getuyge zijn voir zijnen affijn
Datierung: 1496
Fundstelle: CoutBrab. II 2 S. 99
- Belegtext:
erstlich hat sich St.v.M. wider ain erbarn rat ains nachgriffs beclagt und dieselbig injuri und schmehe uff vier tawsend guldin angeschlagen
Datierung: 1525
Fundstelle: BauernkriegQ. II 198
- Belegtext:
[Schadensersatzforderung wegen] der tetlichen injurien, ime mit obvermeltem nachstellen oder nachgreyfen, dadurch er von dem seinen zu weychen getrungen worden were, beschehen
Datierung: 1525
Fundstelle: BauernkriegQ. II 195
- Belegtext:
wo aber die sach vnd clag vmb schulden contract, iniury, gewaltlicher entuorung oder sonst personlich wer, soll der cleger sein schuld odder entwerte hab benemen, sein forderung an ein summ geltt anschlagen
Datierung: 1530
Fundstelle: Schenck,GerichtsO.(Günther) 14
- Belegtext:
injurien, schmaeh- und laster reden
Datierung: 1537
Fundstelle: CCMarch. VI 1 Sp. 40
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
datmen ooc aldaer niemandt lueghestruepen, injurie oversegghen, noch doen en zoude onredelicke ... worden spreken van die present ofte absent zyn
Datierung: 1539
Fundstelle: AnnFlandre 25 (1873) 409
- Belegtext:
im lanndsrechten zu Kärnten wierdet vmb erb, aigen, grunt, pöden, injuri, schulden, verträg, verhaissung, kheuff, wechsl und dergleichen sachen, so aines eigenthumb vnd selbs aigen
hänndl beruern, auch um entwerung clagt vnd recht gefertigt
Datierung: 1544
Fundstelle: Carinthia I 103 (1913) 173
[weitere Angaben: ebd. 174f.]
- Belegtext:
dat de beklagte ... des clegers husfrouwen dorch peinliche vorhor mergliche grote gewalt und injurien thogefoget hebben scholde
Datierung: 1546
Fundstelle: LübRatsurt. III 520
- Belegtext:
welche injuri dahin geschaffen, daß sie allein auß hiz und zorn ... beschechen, sollen dieselben nicht für malefiz geacht [werden]
Datierung: 1578
Region/Autor/Textsorte:
Oberösterreich
Fundstelle: ÖW. XIV 140
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- Belegtext:
was ainer dem andern zue unehr und schmach oder enderung seines gueten leimbdes fürnimbt, sagt, schreibt oder thuot, darumben mag er als umb injuri und schmach beclagt werden
Datierung: 1583
Fundstelle: MittFürstenbArch. II 411
- Belegtext:
was sonsten hierüber hiebevor am berg-gericht vor sachen ... als kauffs und verkauffs der hütten, schuld und schaden, injurien und anderen personal-sachen mögen angenommen seyn, dieselbe werden ihnen hiemit nicht bewilliget
Datierung: 1592
Fundstelle: PreußBergO. 78
- Belegtext:
grobe injurien, imgleichen blau und blut, gehöret vors stadt-gericht und nach beschaffenheit der sachen vor das landgericht
Datierung: 1595
Fundstelle: Stieda-Mettig 350
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- Belegtext:
mag diejenige personn, so ... diffamiert worden, dem leimbder oder diffamanten fuer gericht fürwenden ..., daz er die ... injuri oder inzicht ... darbring
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. I 12 § 3
- Belegtext:
quaestio: ein junger gesell redet einer jungfrawen nach, daß sie einen schueknecht ein buhlenbrief geschrieben, und kan es nicht beweisen; mit was straffe der verleumbder deshalben zu belegen. responsio:
... magk [der Verleumder] ... solcher ausgesprengten injurien halber auf einen geschwornen uhrfrieden der gerichte auf zehen jahr langk verwiesen werden
Datierung: Ende 16. Jh.
Fundstelle: BrandenbSchSt. IV 152
- Belegtext:
ist doch aigentlich diß für ein injuri zu halten, wan einer an seinem wohlhergebrachten nahmen stand und gueten leimuth von einem andern münd- oder schriftlich [worunter auch die
pasquille begriffen] angetastet verkleinert und geschmächt, oder auch mit schlägen angegriffen und verschimpfet wirdt
Datierung: 1654
Fundstelle: NÖLO. V 2 s § 1
- Belegtext:
diebstahl, todschläg und injurien, welche malefizsachen auf sich tragen
Datierung: 17. Jh.
Fundstelle: v.Guttenberg,Obermain 233 Anm. 265
- Belegtext:
nachdem wir in unserm edict von der selbst-rache ... versehen, daß wegen aller injurien, sie moegen mit minen, geberden, schimpff- und schelt-worten, oder auch realiter durch
ohrfeigen ... begangen werden, keine actiones civiles ... statt haben sollen
Datierung: 1734
Fundstelle: CCMarch. II 1 Sp. 813
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
eine injurie ist ein verbrechen, darinnen einer durch etwas zu des andern beschimpffung gereichendes, dessen ehre un gemuethe kraencket
Datierung: 1738
Fundstelle: Hayme 368
[weitere Angaben: ebd. 368-371]
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- Belegtext:
[Übschr.:] von wortlichen injurien oder schmaehungen
Datierung: 1743/67
Fundstelle: JCulm. 254 [V 2, 20]
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- digitalisiert von der UB Bielefeld
- Belegtext:
[soll] das nieder-gericht die so genannte bruch-sachen, wohin auch injurien unter gemeinen leuten und alle delicta leviora gehoeren ... untersuchen
Datierung: 1759
Fundstelle: NCCPruss. II 355
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
ein pasquill kommt darin, daß es die beschimpfung und beleidigung, besonders aber den animum iniuriandi voraussetzet, mit den jnjurien ueberein
Datierung: 1783
Fundstelle: Quistorp,GrundsPeinlR. 591
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- Belegtext:
selbst das leiseste beruehren des koerpers eines andern, selbst ein kuß, wider willen desselben, ist hinlaenglich, um ihn [den begriff einer injurie] zu begruenden
Datierung: 1798
Fundstelle: Grolman,KrimRWiss. 203
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- Belegtext:
fuer eine mittelbare injurie ist daher diejenige zu halten, die einer solchen person zugefuegt wird, welche mit einer andern, die sich dadurch beleidigt finden kann, in einem gewissen verhaeltnisse ... steht
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 14
Wort danach: Injurienabbitte
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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