Wort davor: Inhabe

Inhaber
vgl. Innehalter.

Inhaber (I)
Erklärung: lat. detentor im Unterschied zu Besitzer (III).
Inhaber (II)
Erklärung: im weiteren Sinne, der eine (körperliche) Sache (oder ein Recht) in seinem Machtbereich hat:

Inhaber (II 1)
Erklärung: allgemein.
Inhaber (II 2)
Erklärung: als Verwahrer, Treuhänder.
Inhaber (II 3)
Erklärung: Beliehener (Belehnter).
Inhaber (II 4)
Erklärung: als Pfandbesitzer.
Inhaber (II 5)
Erklärung: eine Urkunde (Wertpapier).
Inhaber (III)
Erklärung: insbesondere Inhaber (II) eines Rechtes, einer Rechtsstellung.

Inhaber (III 1)
Erklärung: eines Fürstentums, einer Grafschaft, einer Vogtei.
Inhaber (III 2)
Erklärung: von Gerichtsbarkeit.
Inhaber (III 3)
Erklärung: eines Amtes, einer Würde.
Inhaber (III 4)
Erklärung: eines Wasserrechtes.
Inhaber (III 5)
Erklärung: eines Weiderechtes.
Inhaber (III 6)
Erklärung: von Bergwerksberechtigung.
Inhaber (III 7)
Erklärung: einer Vormundschaft.
Inhaber (III 8)
Erklärung: einer Firma.
Inhaber (IV)
Erklärung: wie Inmann.

Wort danach: Inhaberin

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten