Wort davor: Ingelleute
Ingelter
Erklärung:
Schuldner, der Ingeld (III) zu zahlen hat.
vgl.
Inmann (II).
- Belegtext:
wann der empfangender man [dessen Gut heimgefallen ist] ingelders hatte, die nit zahlen noch beiwolten, soll der empfanger mit hilff der lehenherren denselben
für dem gewaltscholtheißen furnemmen vnd daeselbst außfhoeren
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: NrhArch. 6 (1868) 299
Wort danach: Ingenieurhauptmann
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