Wort davor: Indersmann
Indigenat
- Belegtext:
indigenat oder einzoeglings-recht heißt, wann ein auslaender in einem land, das doch sein vaterland nicht ist, das recht bekommet, als ob er ein eingebohrner sey, und dahero
aller gerechtsamen und freyheiten des landes theilhaftig wird ... das indigenat gruendet sich darauf, daß jedes gemeine wesen in einem geschlossenem volk bestehet, und dasselbe
nicht gehalten ist, fremde und auslaender in seine gemeinschaft aufzunehmen
Datierung: 1760
Fundstelle: Hellfeld III 1917
Wort danach: Indigenatserteilung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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