Wort davor: Inbauling
Inbegriff
Inbegriff (I)
Erklärung:
was von etwas anderem begriffen (II), umschlossen wird, bei einer Sache Bestandteil.
- Belegtext:
dass wir denen ... gebrüdern ... verliehen haben ihren gebührenden theil an dem schloss S. mit allen seinen inbegriffen und zugehörungen
Datierung: 1763
Fundstelle: ArchUFrk. 29 (1886) 119
Inbegriff (II)
Erklärung:
insbesondere Inbegriff von Sachen und Rechten.
- Belegtext:
mehrere besondere sachen, die mit einem gemeinschaftlichen namen bezeichnet zu werden pflegen, machen einen inbegriff von sachen aus
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 2 § 32
- Belegtext:
auch der inbegriff aller einzelnen sachen und rechte, die einem menschen zugehören, kann als ein einzelnes ganzes angesehen werden
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 2 § 33
- Belegtext:
ein inbegriff von mehreren besonderen sachen, die als eine sache angesehen ... zu werden pflegen, macht eine gesammtsache aus
Datierung: 1811
Fundstelle: ÖstABGB. § 302
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
der inbegriff der rechte und verbindlichkeiten eines verstorbenen ... heißt desselben verlassenschaft
Datierung: 1811
Fundstelle: ÖstABGB. § 531
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Inbegriff (III)
Erklärung:
mit Inbegriff = einschließlich.
Wort danach: Inbeschlagnehmung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten