Wort davor: Inbauling

Inbegriff

Inbegriff (I)
Erklärung: was von etwas anderem begriffen (II), umschlossen wird, bei einer Sache Bestandteil.

Inbegriff (II)
Erklärung: insbesondere Inbegriff von Sachen und Rechten.
Inbegriff (III)
Erklärung: mit Inbegriff = einschließlich.

Wort danach: Inbeschlagnehmung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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