Hypothekengläubiger Erklärung:Gläubiger, dessen Forderung hypothekarisch gesichert ist.
Belegtext:
wie weit der hypothekengläubiger für die unterhaltung der verpfändeten substanz ... zu sorgen verpflichtet sey Datierung: 1794
Fundstelle:PreußALR. I 20 § 440
Belegtext:
die nicht abgelösten realrechte der hypothekengläubiger Datierung: 1807
Region/Autor/Textsorte:
Preußen
Fundstelle:Conze,QBauernbefr. 104