Belegtext:
betragnus der weid- oder huetungsrecht Datierung: 1749
Fundstelle:Wimbersky 81
Belegtext:
wenn man das huthungsrecht dergestalt beschreibt, dasz es ein befugnisz sey, kraft dessen der besitzer eines land-guths allein auf des andern eigentümlichen grund-stücken sein
sämtliches vieh [weiden darf] Datierung: 1750
Fundstelle:Klingner II 63
Belegtext:
hat jedoch eine ganze gemeine das hütungsrecht: so muß der besitzer des belasteten grundstücks auch ... vieh ... zulassen, welches ... durchgewintert wird Datierung: 1794
Fundstelle:PreußALR. I 22 § 92