Wort davor: Hufpropst

Hufrecht

Hufrecht (I)
Erklärung: (Real-) Recht, das jemand gegen den Besitzer einer Hufe (IV) zusteht, auch Gegenstand der Leistung aus solchem Recht.
vgl. Hufermaß, Hufrichtung.

Hufrecht (I 1)
Erklärung: allgemein dem Besitzer einer Hufe (IX), der Herrschaft (III), auch bloß Handänderungsgebühr, wohl kontaminiert mit Hauptrecht (I).
Hufrecht (I 2)
Erklärung: (dem Schulzen oder Meier und) den Hufnern.

Hufrecht (I 2 a)
Erklärung: bei Handänderung (I) wie Huferrecht (II).
Hufrecht (I 2 b)
Erklärung: bei Unterliegen in einer vom Hof (VIII 1 b) geholten Weisung.
vgl. Hufermaß.
Hufrecht (II)
Erklärung: dem Hufner (II), Hufer (II) als Genossen zustehendes Realrecht.
vgl. Gemeinwerk.
Hufrecht (III)
Erklärung: Entgelt für Auftreiben des Weideviehs.
Hufrecht (IV)
Erklärung: Recht am Grund, das zur Leistung von Hufrecht (I) verpflichtet.

Wort danach: Hufrichte

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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