Wort davor: Hordenwirtschaft
Höre
Höre (I)
Erklärung:
Hörigkeit.
- Belegtext:
darup gewyset vor recht, dat men den gennen, die sick von des vorsz. hove weszelt, dat men den geyne lyfftucht noch gudt von dem vorsz. hovesgude svy plichtig laten to folgen in ander hoer
Fundstelle: Niesert,Loen § 50
Höre (II)
Erklärung:
wie Handänderungsgebühr.
Höre (III)
Wortbildungshinweis: zu
Genüge (I).
- Belegtext:
der genante Contz meint daran nicht höre oder genuge zu haben
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: LeipzigSchSpr. 578
Höre (IV)
Erklärung:
was zu etwas gehört, insbesondere Bezirk zu einem Amt.
Wort danach: hören
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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