Wort davor: Hoheitspunkt

Hoheitsrecht
Erklärung: das Recht, eine Hoheit (III) auszuüben, Hoheit (V).
vgl. Hoheitsregal, Hoheitsvorrecht.

Wort danach: Hoheitsreferendär

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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