Wort davor: Hofwürde

hofwürdig
Erklärung: gerichtsfähig, berechtigt, bei dem Gericht (besonders Lehngericht) Recht zu verlangen.
Wortbildungshinweis: zu Hof (VIII 5).

Wort danach: Hofzahl

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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