Belegtext:
daß die [außerordentlichen] bedienten ... sich mit ihrem empfangenden kostgeld begnuegen und an keinem hof-tisch zudringen sollten Datierung: 1754
Region/Autor/Textsorte:
Gotha
Fundstelle:Moser,Hofr. I 125
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)