Wort davor: Hofmarksscharwerk
Hofmarksschloß
Wortbildungshinweis: zu
Hofmark (IV).
- Belegtext:
die gerichte sollen ..., soo kein eignes gerichts-haus vorhanden ist, in denen pfleg-häusern, hofmarchs-schlössern, ... gehalten werden
Datierung: 1753
Fundstelle: CJBavJud. I § 21
Faksimile
- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
Wort danach: Hofmarksstrafe
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten