Belegtext:
persöndlich sprüch und frävel die nit vitzdomb oder malefitzisch hänndl sind in denselben hofmarchen ... soll der hofmarchrichter auch ze richtn und ze straffen haben Datierung: 1508
Fundstelle:BairFreibf. 229
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Belegtext:
ain schriftliche, durch den hofmarchrichter vnnd die vier viertlleuth verfertigte obligation Datierung: 1599
Fundstelle:SteirGBl. 4 (1883) 41
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