Wort davor: Hofmarkgericht
Hofmarksgerichtsbarkeit
Erklärung:
wie Hofmarkgericht (II).
- Belegtext:
nachdem aber die land-stände im jahr 1311 mittels der landfest hertzog Ottens die hofmarchs- oder nidergerichtsbahrkeit erhielten, so blieb jener [der Landesherrschaft] nichts mehr zu bestraffen übrig, als diebstahl, todschlag und nothzwang
Datierung: 1751
Fundstelle: CJBavCrimAnm. I 1 § 1b
- Datierung: 1758
Fundstelle: Estor,RGel. II 1053
Faksimile
Wort danach: Hofmarkgezirk
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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