Wort davor: Hofmarksdistrikt

Hofmärker
Erklärung: der zu einer Hofmark (IV) gehört (Gegensatz Landgerichter (I)).
vgl. Hofmärkische, Hofmärkler, Hofmarksmann.

Wort danach: Hofmarksfall

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten