Wort davor: Hoflehengut
Hoflehenherr
Erklärung:
Lehnsherr eines Hofes (II 2).
- Belegtext:
wannehr ... hergeweide und geraide na hofsrechten fellig is, so sollen der hoffsrichter und hoffsluede ...datselvige ... werdeiven und den schultissen to syner helft und den hoffslehenheren to sinem deil gelevert werden
Datierung: 1568
Fundstelle: Steinen,WestfGesch. IV 796
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Wort danach: Hoflehenrecht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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