Wort davor: Hofjüngergericht

Hofjüngergut
Erklärung: zinstragend angelegter Überschuß der Sammlung, die von Hofjüngern (I) zum Auskauf aus ihren hofrechtlichen Verpflichtungen veranstaltet wurde.
vgl. Hofjüngergeld.

Wort danach: Hofjüngerin

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