Wort davor: Hofgrundschultheiß
Hofgülte
Erklärung:
Zins eines Hofes oder an einen Hof.
- Belegtext:
schullen sich vnser paider vreunt an allen chrieg desselben hofes oder der hofgult, da der hof vmb geben wirt, wider vnderwinden
Datierung: 1343
Fundstelle: HeiligenkreuzUB. II 182
- Belegtext:
es mag auch mein herre ... zu mir oder zu meinen erben vmb verpaw vnd vmb hoffgült ... alle die recht zu vns haben, die ... sy ... zu andern iren ... hindersazzen vf dem lande habent
Datierung: 1443
Fundstelle: MBoica 23 S. 447
- Belegtext:
wann dero letst geschribnen stuck ains under der järlichen hovegült begriffen wäre, soll es auch, wie dann andere hovegült in das hauptguot geschlagen ... werden
Datierung: 1566
Fundstelle: ÜberlingenStR. 708
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- Belegtext:
es soll kein gemeinsmann oder inwohner zu Biberach weder hofgült noch dasselbig ... guet keinem gaistlichen oder auslendigen verkaufen oder erblich erleihen
Datierung: 1620
Fundstelle: Knapp,BeitrRWG. 190
- Belegtext:
der lehnherr soll seinen lehen-mayer wegen kriegs und zugestandnen vnglücks den lehnzins oder hofgült nachlassen
Datierung: um 1659
Fundstelle: Gothein,Colloqu. 41
- Belegtext:
die hoffsgült soll sein weiss, gut vnd rein mit zweyen endten
Region/Autor/Textsorte:
Eifel
Fundstelle: GrW. II 542
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Fundstelle: Lexer I 1361
- Fundstelle: SchwäbWB. III 1743
Wort danach: Hofgültfrucht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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