Wort davor: Hofgemeinde
Hofsgemeiner
Erklärung:
der zur Hofgemeinde (V) gehört.
- Belegtext:
wahnacker [Eckerich] in selbgem wald felt, fügen sich die hoffsgemeiner zum schultessen, lassen den acker ... besichtigen; findt man einen gantzen acker,
sindt sie zwehn heller schuldig, findt man einen halben acker, sein sie einen heller ... von jedem schwein schuldig
Datierung: 1560
Fundstelle: LuxembW. 431
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Wort danach: Hofgenosse
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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