Wort davor: Hofer
Hoferbe
Hoferbe (I)
Erklärung:
2Erbe, der den Hof (II 4) übernimmt.
- Belegtext:
das eigentumsrecht hängt vortrefflich zusammen, und kömmt den landbesitzern besonders gut zu statten, indem es alle besserung dem hofeserben allein zuwendet
Datierung: 1791
Fundstelle: MöserGesStaat 251
- Belegtext:
sollte der letzte wille der eltern den hofes erben bestimmen
Datierung: 1830
Fundstelle: Botzenhart,Frhr.v.Stein VII 243
Hoferbe (II)
Erklärung:
erbgesessener Bürger des Reichshofs Westhofen.
- Belegtext:
alle jaer ... een haves kluhten gerichte sitten ... in byweesen der haves erven
Datierung: 16. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Reichshof Westhofen
Fundstelle: Steinen,WestfGesch. I 1568
Wort danach: Hoferbgericht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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