Wort davor: Hofsbannherr
Hofsbannung
Erklärung:
Bannung (II) eines Hofes (VIII 1 b).
- Belegtext:
wie von alters gesetzt, das jairdinck gehalten, alles nach vorgehender gewonlicher gepflogener hobsbändung, so durch den hobsbotten beschehen
Datierung: 1492
Fundstelle: LuxembWB. 238
Wort danach: hofbar
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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