Wort davor: Höckelbäudelrecht
hocken
Erklärung:
in Hocken (I) zusammenstellen.
- Belegtext:
wegen aufrichtigen hocken und schocken auf zehent- und theil-land bleibt es bey dem alten rechtlichen herkommen
Datierung: 1659
Fundstelle: Culemann,MindenLV. 282
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- digitalisiert im Rahmen von "miami" (Münster)
Wort danach: Hockenzunft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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