Wort davor: Hobelmeister
hobeln
Erklärung:
übertragen.
hobeln (I)
Erklärung:
(eine Person) nach Art eines zu bearbeitenden Holzstücks behandeln, als Brauch bei der Aufnahme des Schreiner-Lehrbuben zum Gesellen, später verboten.
- Belegtext:
keinem kuheschlüßel sol länger alß biß auf die nechste umbfrag zue arbeithen vergünstiget sein: warbey er alßdan handtastlich angeloben solle, daß mit nechstem [er] sich hubelen laßen wolle
Datierung: 1681
Fundstelle: TrierWQ. 593
- Datierung: 1803
Fundstelle: v.Berg,PolR. III 484
Faksimile
- in Google Books
- Fundstelle: Weiß,Zimmerl. 231
- Fundstelle: Wissell,Hdw. II 434
hobeln (II)
Erklärung:
(eine Person über eine Unterlage) hin- und herziehen, als Strafe an widersetzlichen Gesellen.
Wort danach: Hobeln
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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