Hobelgeld Erklärung:Gebühr vor der Gesellenprüfung. Wortbildungshinweis: zu
hobeln (I).
Belegtext:
wan einer sich will laßen zu einem gesellen machen, so soll er für daß hobelgelt nebst dem bestimbten bottgelt geben zwey gute gulden Datierung: 1786
Fundstelle:MellingenStR. 475
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