Wort davor: Hirtentum
Hirtenweinkauf
Erklärung:
bei Vergebung des Gemeindehirtenamtes stattfindender Weinkauf.
vgl.
Hirtenmahl,
Hirtenrecht (II).
- Belegtext:
bey dem hirtenweinkauff solle die gemein, dabey auch die weiber pflegen zu sein, in den beiden wirthsheusern von dem gemeinen gelt nicht über 24 fl. zu verzehren macht haben, vnd
die zwen hirten nicht über 6 fl. zuuertrincken geben
Datierung: 1620
Region/Autor/Textsorte:
Insingen bei Rothenburg oT.
Fundstelle: ZKulturg. 8 (1901) 181
- Fundstelle: WürtVjh. 9 (1886) 123
Wort danach: Hirtenwerk
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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