Wort davor: Hirtenpfründe

Hirtenrecht

Hirtenrecht (I)

Hirtenrecht (II)
Erklärung: Abgabe; nach Lexer I 1306 "vom Hirten bei Übertragung des Hirtendienstes zu entrichtende Gebühr".

Wort danach: Hirtenschlüssel

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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