Wort davor: Hirtenpfründe
Hirtenrecht
Hirtenrecht (I)
- Belegtext:
das hirtenrecht, oder das recht, einen eigenen hirten zu halten
Datierung: 1783
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 27 S. 258
Hirtenrecht (II)
Erklärung:
Abgabe; nach Lexer I 1306 "vom Hirten bei Übertragung des Hirtendienstes zu entrichtende Gebühr".
Wort danach: Hirtenschlüssel
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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