Wort davor: Hirtenpflicht
Hirtenpfründe
Hirtenpfründe (I)
Erklärung:
(Leistung(en), Abgabe der viehhaltenden Gemeindebewohner als) Lohn, Besoldung(santeil) des Gemeindehirten.
vgl.
Pfründe (VII).
Hirtenpfründe (I Spiegelstrich 1)
- Belegtext:
"zum Unterhalt des gemein hirten diente die gemeindliche Abgabe der pfründe, pfründte, pfrunt, hirtenpfründ; sie bestand
in einem bestimmten Quantum Frucht guttem kaufmäßigem getreit"
Fundstelle: Heerwagen,Bauernkr. 39
- Belegtext:
"die hirtenpfrüend, Beytrag an Getreid, Eyern, den der Hirt von den Gemeindegliedern zieht"
Region/Autor/Textsorte:
Nürnberg
Fundstelle: Schmeller2 I 454
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Hirtenpfründe (II)
Erklärung:
der gelegentlich des Anschlagens der Hirtenpfründe (I) veranstaltete Trunk, Hirtenmahl.
- Belegtext:
wann ... die rechnung beschiehet, soll man richtig werden vnd räthig, wie man das gemein geld ... soll nützlich ... anlegen, dass man es nicht vnnütz versauffe, verprasse oder hirten
pfrindt davon zahle, wie vor jahren beschehen ist
Datierung: 1550
Fundstelle: Haltaus 925
Wort danach: Hirtenrecht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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