Wort davor: Hinterfallgeld
hinterfällig
hinterfällig (I)
Erklärung:
an den Leiheherrn zurückfallend.
Wortbildungshinweis: zu
Hinterfall (I).
- Belegtext:
[mangels Leibeserben soll] die schafftvogtey ... hinder sich an den schafftherrn fallen, dan alle schaffguter hinderfellig und nicht vorfellig erkent werden
Datierung: 1552
Fundstelle: LuxembW. 450
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hinterfällig (II)
Erklärung:
mangels Nachkommen des Verstorbenen an die nächsten Verwandten (der Herkunftseite) zurückfallend.
hinterfällig (III)
Erklärung:
nach Tod des Leibzüchters an die Erben zurückfallend.
Wortbildungshinweis: zu
Hinterfall (II).
- Belegtext:
sol yedes eegemechd nach absterben des andern, uff ansynnen der nehsten erben, solich hinderfellig guot by glouben anzögen
Datierung: 1520
Fundstelle: FreiburgStR. III 3, 30
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
mag das ander lebend bleiben [Eheteil] sitzen in allen ihrer beyder ... gütern sein lebtagen auss, und soll die hinderfälligen güter ... in gewonlichem bawe ... halten
Datierung: 1558
Fundstelle: Gobler,StatB. 84
Faksimile, Ausgabe von 1553
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- Belegtext:
hinderfellige guetter werden gehalten, wann zwey ehemenschen ... erbguetter zusammen bringen und [nach dem Tode des einen Teils] dass andere die erbguetter
als leibzuchten braucht; [nach dessen Tod fallen die Güter] an die negste freundschaft do sie hero erwachsen
Datierung: 1572
Fundstelle: Grünberg(Glaser) 243
- Belegtext:
es moegen auch die eygenthumbs erben begeren, daß solche hinderfellige gueter inuentirt werden
Fundstelle: FrankfRef. 1578 V 8 § 2
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
- Fundstelle: WürtLR. 1610 S. 470
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
auf ihr jedes nächste erben, daher solche güter kommen sind, sollen die zuegebrachten hinderfällige güeter ordentlich aufgeschrieben werden
Datierung: 1617
Fundstelle: SchweizId. I 764
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Datierung: 1728
Fundstelle: Leu,EidgR. II 384
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hinterfällig (IV)
Erklärung:
von einem Hof, dessen Güter hinterfällig (II) sind.
hinterfällig (V)
Erklärung:
rückständig.
vgl.
hinterstellig.
- Belegtext:
hebbe ick ... endtfangen de nastendige heur ... van den lansten ..., so von anno 1601 und 1602 ... hinderfellich geblieben
Datierung: 1604
Fundstelle: ZSchleswHolst. 40 (1910) 443
- Belegtext:
hinderfellig zinsbar capital
Datierung: 1618
Fundstelle: KonstanzHäuserb. II 480
hinterfällig (VI)
Erklärung:
verbrauchbar (von Sachen)? Haltaus 913, aber der Beleg (1555 WürtLR. IV 1, 1) wohl zu hinterfällig
(III) gehörig.
Wort danach: Hinterfallsrecht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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