Belegtext:
lichtferig vppig lút vß soellichen nydern gerichten zuo wysen ..., doch das soelliche hinfertigung vff nyemand werde vnderstanden, der sich lips vnd laebens halb verwuirckt moechte haben Datierung: 1560
Fundstelle:ArgauLsch. I 553
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"