Wort davor: hinderlich

hindern
vgl. irren (I 4).

hindern (I)
Erklärung: überhaupt Gegensatz zu fördern und anderen.
hindern (II)
Erklärung: allgemein ein Fortschreiten, dann einen Erfolgseintritt vereiteln oder beeinträchtigen.
hindern (III)
Erklärung: körperlich.

hindern (III 1)
Erklärung: jemanden in Haft nehmen.
hindern (III 2)
Erklärung: insbesondere jemanden (etwas) arrestieren (beschlagnahmen).
hindern (III 3)
Erklärung: im Bergbau: (durch zufallende Wasser) schädigen.
hindern (III 4)
Erklärung: jemanden in seinem Besitz oder Recht stören.
hindern (III 5)
Erklärung: insbesondere jemanden in der Ausübung seines Berufs und Pflichtenkreises stören.
hindern (IV)
Erklärung: übertragen.

hindern (IV 1)
Erklärung: von einer Person.

hindern (IV 1 a)
Erklärung: widersprechen, (einen Recht, ein Anspruch) bestreiten.
hindern (IV 1 b)
Erklärung: vom Richter: Rechtshilfe versagen.
hindern (IV 1 c)
Erklärung: in die Gerichtsbarkeit eingreifen.
hindern (IV 1 d)
Erklärung: beim Bergbau von Gewerken: hemmen.
hindern (IV 2)
Erklärung: von einem Gegenstand oder Umstand.

hindern (IV 2 a)
Erklärung: bei der Verjährung.

hindern (IV 2 a alpha)
Erklärung: (die Verjährung) unterbrechen.
hindern (IV 2 a beta)
Erklärung: von der Wirkung der Verjährung: einen Anspruch (ein Recht) zur Erlöschung bringen.
hindern (IV 2 b)
Erklärung: von einem Umstand, der das gültige Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes verhindert.
hindern (IV 2 c)
Erklärung: von Gewalt wider Recht: schaden.
hindern (IV 2 d)
Erklärung: von Unkenntnis: schaden.
hindern (IV 2 e)
Erklärung: von Zufall und höherer Gewalt: etwas unmöglich machen.
hindern (V)
Erklärung: als Lehnwort im Tschechischen für hindern (III 2).
hindern (VI)
Erklärung: in Verbindung.

hindern (VI 1)
Erklärung: mit Substantiv.
hindern (VI 2)
Erklärung: mit Verb: beschaden, ecken (?), engen, hemmen, irren, leidigen oder schädigen, serigen oder kränken.

Wort danach: Hindernis

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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