Wort davor: hinausleiten
hinausnehmen
hinausnehmen (I)
Erklärung:
aus einem Rechtsbereich, hier: von einer angefallenen Erbschaft.
- Belegtext:
daß jemand einig haab ... ererbt, und denselben erbfall hinaus nehmen wollt, ... der soll ... zu nachsteur ... den zehenden gulden geben
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: Weißenburg i. N.Stat. 260
hinausnehmen (II)
Erklärung:
übertragen ausfertigen lassen.
Wort danach: Hinausnehmung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten